Vereinssatzung

vom 8. September 1992 mit Ergänzungen vom 19. März 2002.

Ergänzung §16 (Datenschutz) gem. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 2. April 2019.

§ 1  Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Heimat- und Geschichtsverein Igstadt e. V." und hat seinen Sitz in Wiesbaden-Igstadt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck:

a) der heimat- und familiengeschichtlichen Forschungen und Veröffentlichungen;

b) der Sammlung und Erhaltung von heimat- und familiengeschichtlich interessanten Aufzeichnungen, Gegenständen und heimatbezogenem Traditionsgut;

c) der Einrichtung und Unterhaltung eines Archives und eines Heimatmuseums;

d) der Förderung der Traditions- und Heimatpflege.

§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Durch die Pflege des Heimatgedankens fördert er selbstlos die Allgemeinheit. Seine Tätigkeit kommt allen interessierten Bürgern zugute unabhängig von ihrer Vereins-, Orts-, Religions- und Staatszugehörigkeit.

Der Verein verfolgt weder gewerbliche noch sonstige Erwerbszwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

Der Verein hat:

a) ordentliche Mitglieder;

b) korporative Mitglieder;

c) Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und bereit sind, die Satzungen des Vereins anzuerkennen.

Vereinigungen können die korporative Mitgliedschaft erwerben. Sie werden durch zwei Delegierte vertreten. Personen, die im besonderen Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen den Beschluss, einen Interessenten nicht aufzunehmen, kann dieser innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er ist schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss ist zulässig bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei grober Missachtung der Vereinssatzung und bei unehrenhaften Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Der Ausschluss ist ferner zulässig bei erheblichen Beitragsrückständen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied muss vorher Gelegenheit gegeben werden, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist Beschwerde zur Mitgliederversammlung statthaft. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Gegenstände, die Eigentum des Vereins sind, sind unverzüglich zurückzugeben. Eine Rückgabe von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5  Jahresbeitrag

Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag:

a) für ordentliche Mitglieder;

b) für korporative Mitglieder.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Er ist variabel.

Die Beitragszahlung beginnt mit dem 1. des Eintrittsmonats. Mitglieder, die während des Geschäftsjahres austreten oder ausgeschlossen werden, haben den Beitrag für das ganze Jahr zu bezahlen.

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht der korporativen Mitglieder wird von den Delegierten, die namentlich zu benennen sind, ausgeübt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

§ 7  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand;

b) die Mitgliederversammlung.

§ 8  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand;

b) dem erweiterten Vorstand.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a) der 1. Vorsitzende;

b) der 2. Vorsitzende;

c) der 1. Schriftführer;

d) der 1. Kassierer.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

a) der 2. Schriftführer;

b) der 2. Kassierer;

c) 3 bis 5 Beisitzer.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand erweitert werden.

Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss mit 2/3 der Stimmen einen Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit wählen. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat gleiches Stimmrecht wie die Vorstandsmitglieder. Er und sein Ehepartner zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 2. Vorsitzendem oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 150,00 Euro belasten, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt. Über darüber hinausgehende Beträge ist ein Beschluss des Gesamtvorstandes erforderlich. Geschäfte mit erheblichen finanziellen Auswirkungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Der Schriftführer führt den Schriftverkehr des Vereins und fertigt die Niederschriften bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen an. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl der Vorsitzenden ist in einem Jahr der 1. Vorsitzende und im anderen Jahr der 2. Vorsitzende zu wählen. Der Vorstand ist in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel zu wählen. Liegt für eine Position nur ein Wahlvorschlag vor, kann per Akklamation gewählt werden. Die Mitgliederversammlung hat über den Abstimmungsmodus zu entscheiden.

Jedes Vorstandsmitglied muss auf Befragen erklären, ob es die Wahl annimmt.

Zur Wahl des geschäftsführenden Vorstandes ist ein Wahlausschuss zu bilden, der

a) aus dem Wahlausschuss-Vorsitzenden und

b) aus zwei Wahlbeisitzern besteht.

Die Wahl des erweiterten Vorstandes leitet der 1. Vorsitzende oder dessen Vertreter.

Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Die Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitglieder hat der Vorsitzende eine Vorstandssitzung einzuberufen. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, wird die Vorstandssitzung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, kann ein Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernannt werden. Der Vorstand beauftragt seine Mitglieder mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben.

§ 9  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichungen in den örtlichen Presseorganen oder durch schriftliche Benachrichtigung einzuladen.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angaben des Zweckes und der Gründe verlangen. Die Einladung hat in jedem Fall mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.

§ 10  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgaben:

a) die Wahl des Vorstandes;

b) die Wahl der Kassenprüfer;

c) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung;

d) die Ernennung der Ehrenmitglieder;

e) die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplan;

f) die Einwilligung in eine etwaige Kreditaufnahme in jeder Höhe,

g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und allen sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten;

h) die Beschlussfassung über die ihr nach der Satzung übertragenen Aufgaben;

i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei der Verhinderung beider ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, falls Gesetz oder Satzung keine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Eine Vertretung in der Stimmabgabe, ist unzulässig.

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§ 12  Kassenprüfer

Es sind zwei Kassenprüfer sowie ein Ersatzkassenprüfer zu wählen. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahldauer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist statthaft.

Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie sind verpflichtet nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Prüfung vorzunehmen. Über die Prüfung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13  Niederschriften

Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind die Tagesordnung und alle gefassten Beschlüsse festzuhalten.

§ 14  Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn bei der Einladung die zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung bekannt gegeben wurden. Ein Beschluss. der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

§ 15  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wobei mindestens drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die beabsichtigte Auflösung bekannt zugeben.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der satzungsmäßigen Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde im Stadtteil Wiesbaden-Igstadt zu verwenden hat.

§ 16  Datenschutz im Verein
Am 25. Mai 2018 ist die EU-DSGVO in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung werden die Verarbeitung, der Umgang und der Schutz personenbezogener Daten auch in Vereinen verbindlich geregelt. Im Rahmen der Mitgliedschaft werden nur die zur Vereinsführung notwendigen Daten gespeichert. Diese sind:

Titel, sofern vorhanden, Vorname, Nachname, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, sofern vorhanden, Telefon-Nummer, sofern vorhanden, Bankverbindung – Bank / IBAN / BIC, Eintrittsjahr in den Verein.

Der HGV nutzt diese personenbezogenen Daten für das Führen des Mitgliederverzeichnisses, Einladungen zu Veranstaltungen, Protokollen von Versammlungen sowie zum Versand von Mitteilungen. Rundmails werden als Blindkopie versandt. Die Bankdaten werden ausschließlich für den Einzug von Mitgliedsbeiträgen nach SEPA-Richtlinien genutzt. Allen Vereinsmitgliedern steht ein Auskunftsrecht über die verarbeiteten Daten zu. Sie können diese jederzeit berichtigen oder löschen lassen, in der Verarbeitung einschränken und nicht zuletzt Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einlegen. Sofern personenbezogene Daten bei dem Verein gelöscht werden sollen, erfolgt dies nach Aufforderung an den Vereinsvorsitzenden per Post oder E-Mail. Die Löschung der Daten in den EDV-Systemen wird bestätigt.

Für bestimmte Zwecke der Verarbeitung der Mitgliederdaten ist eine explizite Zustimmung des Mitglieds erforderlich. Bei Neumitgliedern wird diese Zustimmung bzw. Ablehnung mit dem Beitrittsformular erfragt. Explizit zustimmungspflichtig ist die Verwendung der personenbezogenen Daten bei:

- Gratulationen zu besonderen Geburtstagen

- Fotos von Veranstaltungen, die in Vereinsinformationen wie z.B. auf der Vereins-Webseite oder in Presseberichten veröffentlicht werden. Unberührt davon ist, ein aktuelles Widerspruchsrecht von Teilnehmenden einer Veranstaltung.

Die Daten werden in den EDV-Systemen der Vereinsvorsitzenden, der Kassierer und des 1. Schriftführers gespeichert. Sie werden durch technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Den vorbenannten Funktionsträgern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht auch über das Ausscheiden dieser Personen aus dem Verein hinaus. Beim Austritt oder Tod werden die Daten aus der aktuellen Mitgliederliste gelöscht bis auf die Daten, die die Kassenverwaltung betreffen. Diese werden gemäß den steuerlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren aufbewahrt.

§ 17  Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Wiesbaden.

Das Igstadter Wappen